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Vereinssatzung des Feuerwehrvereins Kablow e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereines

 

(1) Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Kablow“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

 

(2) Der Sitz des Vereines ist Kablow.

 

§ 2

Zweck des Vereines

 

(1) Zweck des Vereines ist die Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine enge Zusammenarbeit mit der Bevölkerung und den Gewerbetreibenden des Ortes, um alles Bestehende nach besten Kräften vor Schaden zu bewahren, der Brand- und Gefahrenverhütung vorbeugende Aufmerksamkeit zu widmen und darüber hinaus das Interesse der Jugend für die Feuerwehr zu wecken und zu fördern. Dazu unterstützt der Verein die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr in Kablow.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein gründet sich auf freiwilliger Basis und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Weise tätig (steuerbegünstigte Zwecke i. S. § 51ff AO).

 

(2) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

(3) Über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen bis maximal 150,00 Euro entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über die Gewährung höherer Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, welche die Interessen des Vereines fördern möchten. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in
Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand innerhalb von sechs Monaten mit einfacher Mehrheit. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des ablehnenden Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

 

a) bei natürlichen Personen mit deren Tod

b) bei juristischen Personen mit dem Verlust ihrer Rechtsfähigkeit

c) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Abschluss eines Kalenderjahres möglich ist

d) durch Ausschluss aus dem Verein

e) durch Streichung aus der Mitgliederliste

 

(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereines verletzt wurden.

 

(4) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Dem Mitglied muß unter Setzung einer angemessenen Frist vor der Abstimmung Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen.

 

(5) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes mit ¾-Mehrheit aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit der letzten Mahnung drei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

 

§ 6

Finanzierung des Vereines

 

(1) Die Finanzierung erfolgt durch

 

a) Mitgliedsbeiträge

b) Mittelzuweisungen und Zuschüsse der EU, des Bundes, des Landes, des Landkreises und der Kommune

c) Spenden und Zuwendungen

d) Einnahmen bei Veranstaltungen

e) Zinseinnahmen.

 

 

§ 7

Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und möglichen Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

(3) Der Vorstand kann durch Beschluss mit ¾ Mehrheit in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 8

Organe des Vereines

 

(1) Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem

 

• 1. Vorsitzenden

• Schatzmeister und Stellvertreter des 1. Vorsitzenden

• Schriftführer

 

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt und bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

(2) Zur Vertretung des Vereines ist jedes Mitglied des Vorstandes alleine berechtigt.

 

§ 10

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Für die Eingehung von Rechtsgeschäften einschließlich Dauerschuldverhältnissen mit einem Gesamtwert von mehr als fünfhundert Euro bedarf er der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

 

• Führung der laufenden Geschäfte,

 

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

 

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 

• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,

 

• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,

 

• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11

Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

 

• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,

 

• Ernennung zu Ehrenmitgliedern,

 

• Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

 

• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen, wobei die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

 

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist oder wenigstens ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in schriftlichen Protokollen festgehalten, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer unterzeichnet werden müssen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt und kann auch ein Nichtmitglied sein.

 

 

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

 

(2) Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

 

(3) Eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegeben gültigen Stimmen ist erforderlich bei:

 

a) Satzungsänderungen

b) Ausschluss von Mitgliedern

c) Zweckänderung des Vereines

d) Auflösung des Vereines

 

 

§ 13

Rechnungslegung

 

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Der Mitgliederversammlung wird über die Tätigkeit des Vorstandes jährlich der Geschäftsbericht vorgelegt.

 

§ 14

Auflösung des Vereines

 

(1) Die Auflösung des Vereines ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen herbeizuführen.

 

(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu Feuerschutzzwecken vorrangig in Kablow zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 15

Datenschutz im Verein

 

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

 

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben benannten Personen aus dem Verein hinaus.

Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 06.07.2018 beschlossenen Fassung.

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